Die Transporte können von Gemeinden oder den Rechtsträgern heilpädagogischer Einrichtungen organisiert oder von Einzelpersonen durchgeführt werden und haben regelmäßig im Einklang mit Beginn und Ende des täglichen Betriebs der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung zu erfolgen.
Besteht die Möglichkeit der Benützung mehrerer zulässiger Transportmittel, wird der Kostenersatz nur für jenes gewährt, welches mit Rücksicht auf die Anzahl der beförderten Kinder am wirtschaftlichsten ist.