In Wahrnehmung seiner Arbeitgeberfunktion hat der Schulerhalter bei Krankheit oder anderen Abwesenheiten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für eine Vertretung zu sorgen.
Die Kosten für die Vertretung sind grundsätzlich vom Arbeitgeber zu tragen, sofern die zuständige Bildungsregion( bei landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen der zuständige Landesschulinspektor der Bildungsdirektion OÖ, Referat Präs/ 3d) nicht zusätzliche Betreuungsstunden im Rahmen des Kontingents der Bildungsregion( bei landwirtschaftlichen Berufs- und Fachschulen, der zuständige Landesschulinspektor der Bildungsdirektion OÖ) zur Verfügung stellen kann.