Transporte von Kindern mit Beeinträchtigung werden lt. § 33 Abs.3 Oö.KBBG vom Land OÖ in folgende Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen gefördert:
Die Transporte können von Gemeinden oder den Rechtsträgern heilpäd. Einrichtungen organisiert werden und diese haben mit den Transportunternehmen Verträge abzuschließen.
Bei Vorliegen eines ärztlichen Gutachtens über die notwendige Begleitung transportierter Kinder ist eine Begleitperson einzusetzen.
WICHTIG: Vor Beauftragung eines Unternehmens ist vom Rechtsträger/Gemeinde die Zustimmung betreffend Finanzierung des Transportes beim Land OÖ einzuholen.