Heilpädagogische Kindergartengruppe:
ist für Kinder ab dem vollendeten 30. Lebensmonat bis zum Schuleintritt für die Eltern beitragsfrei.
Heilpädagogische Hortgruppe:
Der Rechtsträger hat von den Eltern einen angemessenen, sozial gestaffelten Kostenbeitrag einzuheben, der höchstens kostendeckend sein darf - siehe dazu Elternbeitragsverordnung.
Gemäß §12 Abs. 1 Oö. Elternbeitragsverordnung können vom Rechtsträger für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) maximal 105 Euro (Indexanpassung Arbeitsjahr 2013/14) pro Arbeitsjahr eingehoben werden. Die Einhebungsmodalitäten werden vom Rechtsträger festgelegt.
Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich nach der Pflegestufe.