Die Höhe hängt von der Qualifikation der Integrationskraft ab.
A) Pädagoginnen als Integrationskräfte:
Für pädagogische Fachkräfte hat zur (schriftlichen) Planung der Bildungsarbeit,
für die Zusammenarbeit mit den Eltern,
für Besprechungen zur Koordinierung gemeinsamer Fragen der Bildungs- und Erziehungsarbeit,
für administrative Aufgaben,
die im Anschluss angeführte geregelte Stundenzahl von der Gruppenarbeit frei zu bleiben.
Bei Vollbeschäftigung gilt:
1. in Krabbelstubengruppen drei Stunden,
2. in Kindergarten- und Hortgruppen sieben Stunden
Für pädagogische Fachkräfte, die teilzeitbeschäftigt sind, ist die Dienstzeit im gleichen Verhältnis aufzuteilen; bei der Berechnung ist jeweils auf Viertelstunden aufzurunden.
Mindestens die Hälfte der von der Gruppenarbeit freibleibenden Zeit
ist in der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung abzuleisten.
B) Päd. Assistenzkräfte als Integrationskraft:
Koordinationszeit erfolgt in Absprache mit der gruppenführenden Pädagogin.