Zuständigkeit Rechtsträger (RT)
Der Rechtsträger (RT) ist zuständig für die Aufnahme der Kinder und die Schaffung der notwendigen personellen (§11 Mindestpersonaleinsatz) und räumlichen (§18) Voraussetzungen.
Das heißt Anstellung
- der erforderlichen pädagogischen Fachkräfte (gruppenführende/r Pädagoge/in)
- des für die Mitarbeit in der Gruppe erforderlichen Hilfspersonals im Sinne des gesetzlich vorgegebenen Mindestpersonaleinsatzes und
- die notwendige Integrationskraft