Eltern bzw. Erziehungsberechtigte haben einen monatlichen Kostenbeitrag (Elternbeitrag) für ihr Kind vor dem vollendeten 30. Lebensmonat bzw. ab dem Schuleintritt zu leisten - siehe dazu Elternbeitragsverordnung.
Der Elternbeitrag für Kinder mit Pflegebedarf (Pflegegeldgesetze des Bundes und der Länder) in heilpädagogischen Gruppen richtet sich nach der Pflegestufe.
Gemäß §13 Abs. 1 Oö. Elternbeitragsverordnung können vom Rechtsträger für Werkarbeiten Materialbeiträge (Werkbeiträge) maximal 105 Euro (Indexanpassung Arbeitsjahr 2013/14) pro Arbeitsjahr eingehoben werden. Die Einhebungsmodalitäten werden vom Rechtsträger festgelegt.